Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle beruflichen und vertraglichen Beziehungen, jedes Angebot, jeden Auftrag, jede Abrechnung, jede Transaktion und/oder jede Vereinbarung zwischen dem Berufsträger und dem Mandanten (im Folgenden auch als „Partei" oder „Parteien" bezeichnet), einschließlich des/der Auftragsschreibens/e und der darin enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder anderer anwendbarer Bedingungen (im Folgenden zusammenfassend als „Vereinbarung" bezeichnet) und unabhängig davon, innerhalb welcher Gesellschaft von PIA Group der Berufsträger seine Geschäfte tätigt oder organisiert. Der Mandant bestätigt mit seiner Unterschrift oder der Annahme der Vereinbarung und der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsdokumente, dass jeder Nutzer durch ihn bevollmächtigt wird, im Namen des Mandanten (sofern zutreffend) im vorgenannten Sinne rechtskräftig seine Zustimmung zu erteilen. 1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil der Vereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vereinbarung hat die Vereinbarung Vorrang. 1.3. Nach allgemeinem Recht kann die Haftung eines Berufsträgers nur für Aufträge geltend gemacht werden, die dieser nachweislich angenommen hat. 1.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass die Vereinbarung und die darin vorgesehenen Rechte und Pflichten vom Berufsträger auf eine andere (juristische) Person, Einheit oder Gesellschaft übertragen werden können. Es bleibt dem Berufsträger überlassen, seine Tätigkeit von dem Unternehmen aus zu organisieren, das ihm für diesen Zweck am geeignetsten erscheint. Bezieht sich die Vereinbarung mit dem Mandanten gemäß Artikel 1:20 des belgischen Gesetzbuches für Unternehmen und Verbände direkt oder indirekt auf andere mit dem Mandanten verbundene Unternehmen, so sind diese verbundenen Unternehmen ebenfalls an die Bestimmungen der Vereinbarung gebunden und der Mandant verpflichtet sich, die Einhaltung der Vereinbarung durch diese verbundenen Unternehmen sicherzustellen. Schließt der Berufsträger eine Vereinbarung mit mehr als einer natürlichen oder juristischen Person, so umfasst der Begriff „Mandant" sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, die dem Berufsträger gegenüber gesamtschuldnerisch haften. Eine Bezugnahme auf den „Mandanten" impliziert auch eine Bezugnahme auf sämtliche seiner Rechtsnachfolger. 1.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die Anwendung seiner eigenen allgemeinen oder besonderen (Rechnungs-)Bedingungen, sofern vorhanden, ausdrücklich ausgeschlossen ist. 1.6. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt an dem in diesem Dokument angegebenen (Versions-)Datum geändert. Der Berufsträger behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern oder zu aktualisieren. Geänderte, aktualisierte oder neue Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Mandanten stets in der Form zur Kenntnis gebracht, die der Berufsträger für angemessen hält, wie insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, durch einen Hinweis auf die Änderungen auf der Rechnung des Mandanten oder durch eine Mitteilung über die Dienstleistungen, sofern diese vom Mandanten oder einem Nutzer dieser Dienste digital akzeptiert werden können. Mit der Unterzeichnung oder Annahme der Vereinbarung und der Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsdokumente bestätigt der Mandant, dass jeder Benutzer des Mandanten von ihm bevollmächtigt ist, künftige Änderungen im vorgenannten Sinne im Namen des Mandanten rechtswirksam anzunehmen. Nicht als Änderungen der Vertragsbestimmungen gelten jedoch: Anpassungen der Vertragsbedingungen infolge einer Entscheidung, eines Urteils oder einer Verpflichtung, die von belgischen, europäischen Regulierungs- oder Justizbehörden getroffen oder auferlegt wurden bzw. aufgrund eines belgischen oder europäischen Gesetzes oder einer Verordnung, welche/s solche Anpassungen zwingend vorschreibt. Sollte eine solche Entscheidung, ein solches Urteil, eine solche Verpflichtung, ein Gesetz oder eine Verordnung die vertraglichen Verpflichtungen des Berufsträgers wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Berufsträger berechtigt, den/die betreffenden Auftrag/Aufträge oder Dienstleistungen durch einfache Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dem Mandanten eine Abfindung oder Kündigungsentschädigung zu schulden.
2. Laufzeit und Beendigung der Vereinbarung
2.1. Wiederkehrende Aufträge: Ein „wiederkehrender Auftrag" ist ein Auftrag, der aus aufeinander folgenden Dienstleistungen gleicher Art besteht, die zu bestimmten, im Voraus bekannten Terminen zu erbringen sind. Sofern in der Vereinbarung keine bestimmte Laufzeit festgelegt ist, gilt die Vereinbarung über wiederkehrende Aufträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann die Vereinbarung ggf. jederzeit gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung und unter den folgenden Bedingungen kündigen: (i) Die Kündigung muss der anderen Partei per Einschreiben zugehen; (ii) die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigungsfrist beginnt am dritten Tag des Monats, der auf das Datum des Poststempels des Einschreibens folgt. Hält eine Partei die in der Vereinbarung festgelegte Kündigungsfrist nicht ein, muss sie eine Kündigungsentschädigung in Höhe der für die Dauer der Kündigungsfrist fälligen Gebühren entrichten. Die Entschädigung wird anteilig auf der Grundlage (i) von zwölf (12) Monatshonoraren oder (ii) drei (3) Monatspauschalen des letzten Kalenderjahres oder des Durchschnitts der letzten drei Kalenderjahre berechnet. Dies gilt unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen für den Fall, dass sich die monatlichen Vorschüsse/Pauschalbeträge in den nachstehend genannten Fällen als unzureichend erweisen, und unbeschadet der Erstattung von Kosten für Dienstleistungen, die aufgrund der Vereinbarung oder nach deren Beendigung erbracht wurden, einschließlich der Übertragung von Dokumenten, Kontenbüchern und Bescheiden auf einen anderen Berufsträger. Während der Kündigungsfrist bleiben die Bestimmungen der Vereinbarung und die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Für Leistungen, die aufgrund der Vereinbarung bzw. nach deren Beendigung zu erbringen sind, sich jedoch auf den Zeitraum beziehen, in dem die Vereinbarung noch in Kraft war, kann eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Sofern zwischen den Parteien ein monatlicher Vorschuss/eine monatliche Pauschale, wie vertraglich festgelegt, vereinbart wurde, wobei der Mandant anerkennt und bestätigt, dass diese Vorschüsse/Pauschalen auf den üblichen wiederkehrenden Aufträgen aus der Vereinbarung beruhen, die während des zwölfmonatigen Geschäftsjahres, jedoch auch nach dessen Ablauf zum Zwecke des Abschlusses dieses Geschäftsjahres auszuführen sind, ist der Berufsträger berechtigt jeweils zum Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufträge oder der Vereinbarung unabhängig von der kündigenden Partei und ungeachtet des Grundes oder der Art und Weise der Beendigung, sofern die vorgenannten monatlichen Vorschüsse/Pauschalbeträge für die tatsächlich durchgeführten Aufträge gemäß der Vereinbarung nicht ausreichen, eine Schlussrechnung zu erstellen und die Differenz für den betreffenden Zeitraum dem Mandanten zusätzlich zum Stundensatz (auf der Basis von Richtwerten) gemäß der Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Der Berufsträger ist verpflichtet, in dieser Endabrechnung die (zusätzlichen) Aufträge, die zu dieser Endabrechnung geführt haben, detailliert aufzuführen. 2.2. Nicht wiederkehrende Aufträge: Als nicht wiederkehrende Aufträge gelten solche, die nicht unter die Definition im vorstehenden Artikel 2.1. fallen. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises oder anderslautender vertraglicher Bestimmungen gilt die Vereinbarung über einen einmaligen Auftrag als auf bestimmte Zeit geschlossen. Sie endet mit der Ausführung des Auftrages und je nach Art des Auftrags mit der Lieferung der vereinbarten Leistung. In Anwendung von Art. 1794 des belgischen alten Bürgerlichen Gesetzbuchs, und gegebenenfalls in Abweichung von Art. 2004 des belgischen alten Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Mandant das Recht, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen, wenn der nicht wiederkehrende Auftrag ausläuft. Gegebenenfalls muss der Mandant die Vereinbarung vorzeitig per Einschreiben mit Wirkung ab dem dritten Tag nach dem Datum des Poststempels des Einschreibens kündigen. In diesem Fall hat der Berufsträger Anspruch auf Zahlung der Honorare und Kosten für die bereits ausgeführten Arbeiten sowie auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der für die noch auszuführenden Arbeiten anfallenden Honorare und Kosten. 2.3. Sofortige Beendigung: Jede der Parteien kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung per Einschreiben ohne Inverzugsetzung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, ohne dass der Berufsträger schadenersatzpflichtig wird, wenn: (i) die Erfüllung oder Fortführung der Vereinbarung den Berufsträger in eine Lage bringt, die gegen deontologische, berufliche und/oder rechtliche Normen verstößt oder dessen Unabhängigkeit gefährdet, oder wenn Umstände vorliegen, die die Erfüllung des Auftrags/der Aufträge des Berufsträgers unmöglich machen; (ii) die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen seitens des Mandanten und/oder des Berufsträgers nicht eingehalten werden und/oder wenn die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Berufsträger oder den Mandanten das Gleichgewicht innerhalb der Vereinbarung gefährdet; (iii) die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen das Vertrauen zwischen den beiden Parteien in einem solchen Maße beeinträchtigt hat, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, was einen triftigen Grund darstellt. Als triftiger Grund gilt unter anderem ein offensichtlicher Verstoß gegen Artikel 4.3 sowie die Weigerung, eine Garantie gemäß nachstehendem Artikel 3 zu leisten. Je nach den Umständen kann der Berufsträger seiner Entscheidung zur fristlosen Kündigung eine Abmahnung oder eine Mitteilung an den Mandanten vorausgehen lassen, ohne dass der Berufsträger zu einer vorherigen Mahnung verpflichtet ist. Im Falle einer fristlosen Kündigung im Sinne dieses Artikels 2.3 hat der Berufsträger Anspruch auf Zahlung der Honorare und Auslagen für die bereits geleistete Arbeit. Darüber hinaus behält sich der Berufsträger im Falle eines Versäumnisses des Mandanten das Recht vor, bei einer Auflösung der Vereinbarung zum Nachteil des Mandanten eine pauschale Abfindung in Höhe der in Artikel 2.1 genannten Kündigungsgebühr zu verlangen, und zwar unbeschadet des Rechts des Berufsträgers, einen höheren Schaden geltend zu machen, sofern der tatsächliche Schaden höher ist. Im Falle eines nicht wiederkehrenden Auftrags entspricht die pauschale Kündigungsgebühr der Entschädigung, die im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vereinbarung gemäß Artikel 2.2. fällig wird. Für den Fall, dass der Mandant Konkurs anmeldet, für insolvent erklärt wurde, die Voraussetzungen eines Konkurses offensichtlich erfüllt sind oder der Mandant einen Antrag auf gerichtliche Sanierung gemäß Titel V des belgischen Wirtschaftsrechts gestellt hat, oder bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Mandanten, wird die Vereinbarung von Rechts wegen aufgelöst. Gegebenenfalls hat der Berufsträger Anspruch auf die Zahlung von Honoraren und Auslagen im Zusammenhang mit den bereits ausgeführten Arbeiten. 2.4. Vereinbarungen infolge der Beendigung: Ungeachtet der Art und Weise bzw. der Gründe für die Beendigung der Vereinbarung sind nach deren Beendigung sämtliche Kontenbücher und Unterlagen, die dem Mandanten gehören, diesem oder dessen Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen oder auf Wunsch des Mandanten und/oder des Nachfolge-Berufsträgers in inventarisierter Form an einen anderen Berufsträger zu übergeben. Der Berufsträger ist berechtigt, dem Mandanten ein Honorar für die von ihm infolge der vorgenannten Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen, mindestens jedoch 250,- EUR in Rechnung zu stellen.
3. Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen
Bei Nichterfüllung, nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtung(en) durch den Mandanten, z. B. bei Nichtzahlung von Honoraren, Vergütungen, Kosten oder Pauschalbeträgen gemäß Artikel 5 unten, ist der Berufsträger berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung auszusetzen (sofern der Mandant kein Verbraucher ist; sollte dies jedoch der Fall sein, ist eine Aussetzung lediglich gemäß dem nachstehenden Artikel 5.2 möglich), und zwar ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Anspruch auf Schadensersatz seitens des Mandanten. Der Berufsträger informiert den Mandanten hierüber in Schriftform. Wenn nach Beginn der Aussetzung oder des Aufschubs der Leistung zur Wahrung der Rechte des Mandanten dringend und zwingend rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, zu denen der Berufsträger beauftragt wurde, so hat dieser den Mandanten darauf hinzuweisen. Der Berufsträger kann vom Mandanten Sicherheiten oder Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung all seiner Verpflichtungen verlangen (die Kosten für die Erstellung solcher Sicherheiten oder Garantien gehen jeweils zu Lasten des Mandanten). Der Berufsträger behält sich das Recht vor, die Vereinbarung zu kündigen, wenn der Mandant sich weigert, die geforderten Garantien gemäß dem vorstehenden Artikel 2.3 zu leisten. Die Leistungen des Berufsträgers bleiben ausgesetzt, solange der Mandant seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Der Berufsträger kann im vorliegenden Fall nicht für eventuelle nachteilige Folgen oder (direkte oder indirekte) Schäden haftbar gemacht werden, die dem Mandanten oder Dritten durch die Aussetzung der Leistungen des Berufsträgers entstehen. Sämtliche Kosten und Lasten, die sich aus der Aussetzung oder dem Aufschub ergeben, gehen zu Lasten des Mandanten. Der Berufsträger hat unter allen Umständen Anspruch auf die Zahlung der Honorare und Auslagen für die bereits geleistete Arbeit. Die Aussetzung im Sinne dieses Artikels berührt nicht das Recht des Berufsträgers, die Vereinbarung gemäß Artikel 2.3 fristlos zu kündigen.
4. Rechte und Pflichten der Parteien
4.1. Vertraulichkeit: Sämtliche Informationen, Dateien und Daten, unabhängig von deren Art und Weise der Übermittlung, ob mündlich oder schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (analog oder digital) zur Verfügung gestellt, einschließlich Geschäftsinformationen, geschäftlicher, finanzieller, kommerzieller und/oder technischer Informationen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftspläne, strategiebezogener Informationen, Prognosen, Vergütungen, Rechte an geistigem Eigentum, Erfindungen oder anderer Werke, Verfahren, Software, personenbezogener Daten, Mandantendaten und dergleichen sowie sämtlicher anderen Informationen, Daten und Besonderheiten über eine Partei oder im Zusammenhang mit einer Partei oder deren Aktivitäten, einschließlich vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit (dem Abschluss, der Durchführung und/oder der Beendigung) der Vereinbarung, die von einer der Parteien im Rahmen der Vereinbarung übermittelt werden, sind und bleiben streng vertraulich und werden ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weitergegeben. Die vorgenannte Vertraulichkeitsverpflichtung der Parteien gilt sowohl während der Laufzeit der Vereinbarung als auch für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach deren Beendigung. Vertrauliche Informationen dürfen im Rahmen der Vereinbarung nur an Personal, Angestellte und/oder Subunternehmer der Parteien weitergegeben werden, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie zwecks der Erfüllung der Vereinbarung Zugang zu diesen Informationen benötigen. Sämtliche von einer Partei im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder dem/den Auftrag/Aufträgen erstellten oder der anderen Partei anvertrauten Unterlagen sind und bleiben ausschließliches Eigentum der betreffenden Partei. Die andere Partei darf eine Kopie dieser Unterlagen nur zur ausschließlichen Verwendung im Zusammenhang mit der Vereinbarung anfertigen. Die betreffende Partei kann jederzeit die Rückgabe der Dokumente und Daten verlangen. In jedem Fall werden die Unterlagen und Daten spätestens einen (1) Monat nach Beendigung der Vereinbarung, gleichgültig auf welche Weise oder aus welchem Grund die Kündigung erfolgt ist, an die Partei zurückgegeben. Unbeschadet der Vertraulichkeitsverpflichtungen in diesem Artikel 4.1 hat der Berufsträger das Recht, den (bzw. die Unternehmen des) Mandanten als Referenz zu nennen. Vor der Erwähnung des Mandanten im Rahmen von Marketing oder Werbung muss der Berufsträger jedoch stets die vorherige Zustimmung des Mandanten einholen. 4.2. Rechte und Pflichten des Berufsträgers: Der Berufsträger führt die ihm anvertrauten Aufträge und Dienstleistungen in völliger Unabhängigkeit mit der gebotenen Sorgfalt aus. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, verpflichtet sich der Berufsträger nicht, gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen des Mandanten zu erfüllen oder irgendeine Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeiten oder das Geschäft des Mandanten zu übernehmen. Die Verpflichtungen des Berufsträgers beinhalten immer eine Anstrengungspflicht. Er stellt sicher, dass die Aufträge und Dienstleistungen gemäß den geltenden deontologischen und sonstigen professionellen Standards und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Ausführung der Vereinbarung geltenden Gesetze und Vorschriften ausgeführt werden. Der Mandant und/oder dessen Angestellte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch sie zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder der durch sie erteilten Informationen verantwortlich. Der Berufsträger ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vom Mandanten und/oder dessen Angestellten übermittelten Informationen zu überprüfen; dies gilt in Bezug auf die Verlässlichkeit von Dokumenten, Urkunden, Vereinbarungen, Bestandsverzeichnissen, Rechnungen und Belegen aller Art, die ihm vom Mandanten als beweiskräftige oder als solche zu verwendende Unterlagen anvertraut oder vorgelegt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Ausführung des Auftrags bzw. der Aufträge des Berufsträgers nicht spezifisch die Aufdeckung oder Überprüfung von Betrug, Fälschungen oder anderen Straftaten, Rechtswidrigkeiten oder Unrechtmäßigkeiten zum Ziel. Sämtliche vom Mandanten übermittelten Unterlagen, Dokumente oder Informationen jeglicher Art werden als vollständig und richtig erachtet. Der Berufsträger kann sich durch Mitarbeiter oder Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen und die sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben ganz oder teilweise durch (einen) Angestellte(n) oder Sachverständige(n) ausführen lassen; in diesem Fall ist der Berufsträger berechtigt, die vom Mandanten erhaltenen Informationen und Unterlagen diesen Angestellten oder dritten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Der Berufsträger sowie dessen Bevollmächtigte(r) oder Angestellte(r) sind an das Berufsgeheimnis gebunden, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 4.3. Rechte und Pflichten des Mandanten: Zum Zwecke der Erfüllung der Vereinbarung und der dem Berufsträger erteilten Aufträge verpflichtet sich der Mandant, mit dem Berufsträger zusammenzuarbeiten und diesem sämtliche erforderlichen Informationen über die zu diesem Zweck bereitgestellten Mittel präzise und rechtzeitig entweder in Papierform oder digital zur Verfügung zu stellen. Der Mandant verpflichtet sich, die von dem Berufsträger bereitgestellten Unterlagen und Erklärungen stets daraufhin zu überprüfen, ob diese mit seinen Erwartungen und den erteilten Informationen übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Mandant den Berufsträger unverzüglich schriftlich informieren. Der Mandant verpflichtet sich, den Berufsträger schriftlich über sämtliche Tatsachen, Informationen, Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die sich auf die Ausführung des Auftrags gemäß der Vereinbarung auswirken könnten. So wird der Mandant den Berufsträger schriftlich über jede Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, und zwar ab dem ersten Fälligkeitstag gegenüber einer Steuer- oder Sozialbehörde sowie gegenüber jedem anderen Gläubiger informieren. Der Mandant ist verantwortlich für sämtliche Managemententscheidungen in Bezug auf die erbrachten Dienstleistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse der Dienstleistungen sowie für die Feststellung, ob die erbrachten Dienstleistungen zweckmäßig sind. Nutzt der Mandant Informationen, Dokumente oder Unterlagen von Dritten oder stellt er sie dem Berufsträger zur Verfügung, so gewährleistet der Mandant, dass er sämtliche erforderlichen Genehmigungen dieser Dritten eingeholt hat, damit der Berufsträger die Vereinbarung erfüllen kann. Der Mandant ist stets allein verantwortlich für sämtliche Genehmigungen und Zulassungen, die für den Auftrag/die Aufträge oder die Dienstleistungen erforderlich sind. Jegliche Entschädigung(en), Vertragsstrafen oder Verspätungen und generell die Folgen einer Einstellung des Auftrags/der Aufträge oder der Dienstleistungen, die sich aus den vorgenannten Punkten ergeben, gehen vollständig und ausschließlich zu Lasten des Mandanten. Der Mandant bestätigt, davon in Kenntnis zu sein, dass der Berufsträger verpflichtet ist, die Bestimmungen der Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Der Mandant verpflichtet sich, dem Berufsträger unverzüglich sämtliche Informationen und/oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, die in Anwendung der vorgenannten oder anderer Rechtsvorschriften verlangt werden, und zwar einschließlich korrekter und vollständiger Angaben zum Wohnsitz, zu den Ausweisen (sofern erforderlich und zulässig), zu den wirtschaftlichen Begünstigten sowie zu allen Änderungen. Der Mandant bestätigt, dass sämtliche Ratschläge und Berechnungen, Konzepte, Lösungen, Methoden, Verfahren, Studien, Diagramme, Analysen, Realisierungen, Know-how, Datenbanken, Software, vorbereitende Materialien oder sonstige Werke bzw. geistige Leistungen oder Ergebnisse geistiger oder schöpferischer Tätigkeit aller Art, in jeglicher Ausdrucksform oder auf jeglichem Medium, die vom Berufsträger zur Verfügung gestellt werden, möglicherweise durch geistige Eigentumsrechte (einschließlich z. B. Urheberrechten) des Berufsträgers oder dessen Lizenzgeber geschützt sein können. Sämtliche Ratschläge und Berechnungen sowie die vorgenannten Werke bleiben stets Eigentum des Berufsträgers. Daher ist es dem Mandanten nicht gestattet, die vom Berufsträger erstellten Ratschläge und Berechnungen sowie die vorgenannten Werke an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu vervielfältigen, es sei denn, der Berufsträger hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Die Erlaubnis, diese zu verwenden, kann niemals als Erlaubnis zur Verbreitung der Dokumente des Berufsträgers angesehen werden. Die vorgenannte Regelung gilt unbeschadet des nachstehenden Artikels 7. Wenn der Mandant Zuschüsse zur Finanzierung der Dienstleistungen des Berufsträgers in Anspruch nehmen möchte, ist der Mandant stets allein für die Beantragung und Weiterverfolgung dieser Zuschüsse verantwortlich. Der Berufsträger hat dabei nur eine beratende Funktion. Die Finanzhilfen werden unter bestimmten Bedingungen der Bewilligungsstelle gewährt und müssen zuweilen vorfinanziert werden. Wenn der Mandant das KMU-Portfolio in Anspruch nehmen möchte, sollte dieser hierfür einen digitalen Antrag auf dem entsprechenden Portal von VLAIO (https://www.vlaio.be/nl/subsidies-financiering/kmo-portefeuille/subsidies-aanvragen-en-ontvangen) stellen. 4.4. Verbot der Abwerbung: Der Mandant verpflichtet sich ausdrücklich, während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von 12 Monaten nach deren Beendigung, unabhängig vom Grund der Beendigung, keinen Mitarbeiter oder Selbstständigen des Berufsträgers, der an der Erfüllung der Vereinbarung beteiligt ist bzw. war, sei es direkt oder indirekt in irgendeiner Weise in Zusammenarbeit mit oder im Namen einer anderen Person in gleich welcher Eigenschaft, ob bezahlt oder unbezahlt, abzuwerben, einzustellen oder zu gewinnen und/oder diese zu überreden, deren Vereinbarung oder Zusammenarbeit mit dem Berufsträger zu beenden bzw. diese direkt oder indirekt (z B. über eine juristische Person) mit der Ausführung von Arbeiten zu beauftragen. Jeder Verstoß gegen dieses Verbot führt zu einer einmaligen pauschalen Entschädigung in Höhe von 25.000,- EUR (die Parteien bestätigen, dass dieser Betrag eine korrekte und faire Einschätzung des potenziellen Schadens für den Berufsträger darstellt), unbeschadet des Rechts des Berufsträgers, einen höheren Schaden nachzuweisen und hierfür eine Entschädigung zu fordern. Der Mandant bestätigt, dass die Bestimmungen des vorliegenden Artikels 4.4 angemessen und notwendig sind, um die berechtigten Interessen des Berufsträgers zu schützen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Klausel 4.4 die zeitlichen, geographischen oder sonstigen gesetzlichen Grenzen überschreiten, so ist diese Bestimmung nicht null und nichtig, sondern es gilt dann als zwischen den Parteien vereinbart, dass diese Bestimmung auf das nach geltendem Recht zulässige Höchstmaß reduziert wird, und jede Bestimmung dieser Klausel 4.4, die diese Grenzen überschreitet, wird von Rechts wegen entsprechend angepasst.
5. Honorare und Kosten
5.1. Festsetzung der Kosten und Honorare: Die Kosten und Honorare werden in der Vereinbarung gemäß den für den Berufsträger geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung sind. Sämtliche Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben jeglicher Art, einschließlich etwaiger neuer Steuern, Zölle oder Abgaben, die nach Abschluss der Vereinbarung eingeführt werden und stets in vollem Umfang vom Mandanten zu tragen sind. Honorare und Kosten werden je nach Fortgang der Arbeiten namens des Mandanten fällig, wobei der Auftrag nicht unbedingt beendet sein muss. Vorschüssige und anrechenbare Kosten, die in der Regel in voller Höhe vom Mandanten getragen werden, stellt der Berufsträger dem Mandanten entsprechend dem Arbeitsfortschritt und in Übereinstimmung mit den geltenden Steuergesetzen regelmäßig in Rechnung. Der Berufsträger kann einen oder mehrere Vorschüsse verlangen, unbeschadet der Berechnung von Pauschalbeträgen. Diese Vorschüsse werden (im Gegensatz zu den Pauschalbeträgen) bei der Endabrechnung der Kosten und Gebühren verrechnet. Der Berufsträger ist berechtigt, zusätzliche Honorare in Rechnung zu stellen, wenn Ereignisse außerhalb seines Einflussbereichs (einschließlich Handlungen oder Unterlassungen des Mandanten) seine Möglichkeiten beeinträchtigen, die Dienstleistungen wie ursprünglich geplant oder vereinbart zu erbringen, oder wenn der Mandant zusätzliche Arbeitsleistungen von dem Berufsträger verlangt, und zwar unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 2.2 über wiederkehrende Aufträge. Schließlich ist der Berufsträger berechtigt, seine Tarife entsprechend der Komplexität und dem Umfang des Auftrags, der besonderen Qualifikation des Berufsträgers und den allgemeinen Kosten seiner Tätigkeit anzupassen. Darüber hinaus werden die Honorare, Pauschalbeträge, Vergütungen und Tarife mindestens einmal jährlich in dem in der Vereinbarung festgelegten Monat nach den üblichen Formeln automatisch an den Gesundheitsindex oder den Verbraucherpreisindex oder einen sonstigen anwendbaren Preisindex angepasst. Die Gebühren, Pauschalbeträge, Vergütungen und Tarife werden automatisch und ohne vorherige Ankündigung an den Index angepasst. Unabhängig von den Umständen dürfen die Beträge nach der Indexierung niemals niedriger sein als die zuvor indexierten Beträge und/oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltende Betrag. Sollte die Berechnungsgrundlage des Gesundheits- oder Verbraucherpreisindex oder eines anderen anwendbaren Preisindex angepasst werden oder wegfallen, wird der Grundbetrag angepasst entsprechend dem im belgischen Staatsanzeiger beschriebenen Umrechnungskurs oder einem anderen System, das den Gesundheits- oder Verbraucherpreisindex oder einen anderen anwendbaren Preisindex ersetzt. Sollte ein solches System nicht mehr existieren, wird der Grundbetrag entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten angepasst. Die angepassten Beträge werden jedoch nie niedriger sein als die indexierten Beträge. Schließlich kann die Nichtzahlung von Indexierungen nicht als Verzicht des Berufsträgers auf dessen Rechte angesehen werden. Letzterer behält sich das Recht vor, die sich aus der Indexierung ergebenden Anpassungen jederzeit rückwirkend einzufordern, wenn sie unabhängig vom Jahrestag oder der Periodizität vom Mandanten nicht gezahlt wurden. Weitere Bedingungen, Modalitäten und Vereinbarungen in Bezug auf das Honorar, die Kosten, Tarife und Pauschalbeträge werden in der Vereinbarung festgelegt. 5.2. Zahlungsbedingungen: Rechnungen und/oder Honorarrechnungen sind innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen ab Rechnungsdatum am Sitz des Berufsträgers zu zahlen, sofern nicht Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde. In Ausnahmefällen kann der Berufsträger einen Preisnachlass oder einen Handelsrabatt gewähren. In keinem Fall kann diese Gewährung einen Anspruch für die Zukunft begründen. Bei verspäteter Begleichung der Rechnung sind in Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug vom 2. August 2002 ab dem Fälligkeitsdatum von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen zu zahlen (es sei denn, der Mandant ist ein Verbraucher - siehe unten). Der Mandant ist außerdem verpflichtet, gegebenenfalls von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % der Gesamtsumme, mindestens jedoch 250 EUR zu zahlen (es sei denn, der Mandant ist ein Verbraucher - siehe unten), und zwar unbeschadet des Rechts des Berufsträgers, einen höheren Schadensersatz zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist, und unbeschadet der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verbraucher (insbesondere Buch XIX des Wirtschaftsgesetzbuchs). Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher, so können die vorgenannten Verzugszinsen (die gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 auf den gesetzlichen Zinssatz begrenzt werden können) und der Schadensersatz erst nach Ablauf einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen nach Versand der ersten (kostenlosen) Inverzugsetzung an den Verbraucher geltend gemacht werden. Die vorgenannte Frist von vierzehn (14) Kalendertagen läuft dann ab dem dritten Werktag (einschließlich Samstag) nach Versand des Mahnschreibens an den Verbraucher oder, wenn die erste Zahlungserinnerung auf elektronischem Wege übermittelt wird, ab dem Kalendertag, der auf den Tag folgt, an dem das Mahnschreiben an den Verbraucher gesendet wurde. Darüber hinaus beträgt die vorgenannte pauschale Entschädigung bei einem Verbraucherkunden höchstens 20,- EUR, wenn der geschuldete Betrag unter 150,- EUR liegt, höchstens 30,- EUR zuzüglich 10 % des geschuldeten Betrags zwischen 150,- EUR und 500,- EUR, wenn der Betrag über 150,- EUR, aber unter 500,- EUR liegt, und höchstens 65,- EUR zuzüglich 5 % des geschuldeten Betrags für die Tranche über 500,- EUR (mit einem absoluten Höchstbetrag von 2.000,- EUR), wenn der fällige Saldo 500,- EUR übersteigt. Darüber hinaus hat der Berufsträger bei nicht vollständiger und rechtzeitiger Bezahlung einer oder mehrerer Rechnungen Anspruch auf Bezahlung der dem Berufsträger entstandenen Mahnkosten und Mahnspesen nach den jeweils gültigen Sätzen durch den Mandanten, und zwar 15,- EUR für eine zweite schriftliche Mahnung und 20,- EUR pro Mahnung ab der dritten schriftlichen Mahnung. Handelt es sich bei dem Mandanten jedoch um einen Verbraucher, so werden für die erste Mahnung keine Kosten erhoben, und für jede weitere Mahnung wegen derselben offenen Forderung fallen lediglich zusätzliche Kosten in Höhe von maximal 7,50 EUR an, zuzüglich der etwaigen zum Zeitpunkt des Versands geltenden Portokosten. Darüber hinaus gehen im Falle der Beitreibung unbezahlter Rechnungen sämtliche (außergerichtlichen und gerichtlichen) Beitreibungskosten in vollem Umfang zu Lasten des Mandanten (unbeschadet der vorstehenden Beschränkungen für Verbraucher und der zwingenden hier anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere des Buches XIX des Wirtschaftsgesetzbuches), wenn der Mandant vom zuständigen Gericht verurteilt wird. Der Berufsträger ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf etwaige Kosten, konventionellen Schadensersatz und fällige Verzugszinsen zu verteilen, bevor er sie auf die offene Hauptforderung anrechnet. Bei Nichtzahlung einer oder mehrerer Rechnungen am Fälligkeitstag werden die Verpflichtungen des Berufsträgers von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ausgesetzt, und der Berufsträger hat in der Folge das Recht, seine Tätigkeit für denselben Zeitraum auszusetzen, in dem der Mandant seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht erfüllt hat. Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handelt. In diesem Fall ist eine Aussetzung von Verpflichtungen oder anderen Maßnahmen durch den Berufsträger erst nach Ablauf der in diesem Artikel genannten Frist von vierzehn (14) Kalendertagen möglich. Der Berufsträger kann während der Durchführung der Vereinbarung jederzeit Zwischenrechnungen ausstellen. Diese Zwischenrechnungen können unabhängig davon in erstellt werden, ob der Auftrag abgeschlossen wurde oder nicht. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese Zwischenrechnungen als zu verrechnende Positionen und nicht als Vorauszahlung. Sind eine oder mehrere Rechnungen am Fälligkeitstag nicht bezahlt, werden sämtliche offenen, aber noch nicht fälligen Rechnungen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung fällig und zahlbar. Die auf diese Weise fälligen Rechnungen berechtigen auch zur Zahlung der in Artikel 5.2 vorgesehenen Verzugszinsen und Schadensersatzpauschalen. Besteht der Mandant aus mehreren Personen (natürlichen oder juristischen Personen), so haften diese gesamtschuldnerisch für die Zahlungen, zu denen sie durch die Vereinbarung mit dem Berufsträger verpflichtet sind. 5.3. Widerspruch: Sämtliche Widersprüche gegen Kosten und Honorare oder Rechnungen müssen innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Rechnungsdatum unter Angabe von Gründen per Einschreiben an den Berufsträger formuliert werden. Wenn kein (rechtzeitiger) Widerspruch beim Berufsträger eingeht, wird davon ausgegangen, dass der Mandant mit den in Rechnung gestellten Leistungen endgültig einverstanden ist und auf jegliche (Widerspruchs-)Rechte gegenüber dem Berufsträger oder dessen Angestellten verzichtet hat. Jegliche Beschwerde oder Anfechtung nach Ablauf der vorgenannten Frist wird als nichtig und unzulässig betrachtet. Eine Beschwerde oder Anfechtung gibt dem Mandanten weder das Recht, die Vereinbarung zu kündigen, noch das Recht, die Annahme oder die Zahlung für die Dienstleistungen oder den Auftrag/die Aufträge zu verweigern, noch das Recht, Schadensersatz zu verlangen.
6. Haftung
6.1. Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Berufsträgers ist stets streng auf die in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen beschränkt. Die Haftung des Berufsträgers richtet sich ausschließlich nach den Regeln des Vertragsrechts und der vertraglichen Haftung (d. h. Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unbeschadet der vorliegenden Bestimmungen, auch wenn die Tatsache oder das Ereignis, das die Haftung begründet, gleichzeitig eine unerlaubte Handlung darstellt. Folglich kann der Berufsträger nicht gemäß Artikel 6.3 des Zivilgesetzbuchs außervertraglich haftbar gemacht werden. Der Berufsträger haftet weder für geschäftliche und/oder sonstige Schäden am Eigentum des Unternehmens noch für direkte oder indirekte Schäden, die durch die Nutzung der erbrachten Dienstleistungen entstehen, insbesondere nicht für Datenverluste, Disassemblierung und/oder Dekompilierung von Daten, verlorene Arbeitszeit oder finanzielle Verluste, Wiederherstellungskosten, Verlust von Goodwill, Rufschädigung, Verlust von Kunden, Einsparungen, Gewinneinbußen oder ausbleibende Gewinnsteigerungen, Kosten für Datensicherung, Datenwiederherstellungsverfahren, Rückkehr zu manuellen Verfahren. Jegliche Haftung des Berufsträgers für Verluste, (direkte oder indirekte) Schäden, Kosten oder Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinbarung entstehen, ist mit Ausnahme von Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten in jedem Fall auf die Höhe der Honorare und Kosten beschränkt, die der Berufsträger vom Mandanten im Rahmen des Vereinbarung erhalten hat. Unter keinen Umständen kann ein Erfüllungsgehilfe oder eine Hilfsperson des Berufsträgers (insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - ein Mitglied des Personals, ein Direktor (einschließlich dessen ständigen Vertreters, falls vorhanden), ein Anteilseigner, ein Dienstleister, ein (selbständiger) Mitarbeiter oder ein Mitarbeiter des Berufsträgers) direkt oder solidarisch mit dem Berufsträger für die in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen haftbar gemacht werden. Darüber hinaus begründet der Schaden, der sich aus der Handlung oder Unterlassung eines solchen Erfüllungsgehilfen ergibt, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nur einen vertraglichen Haftungsanspruch gegen den Berufsträger gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung und keinen außervertraglichen Haftungsanspruch gegen die vorgenannten Personen, selbst wenn das schadensbegründende Ereignis auch eine unerlaubte Handlung darstellt. Der Mandant verpflichtet sich außerdem, gegenüber seinen eigenen Auftraggebern die Verpflichtung zu vereinbaren, (i) ebenfalls auf Artikel 6.3 des Zivilgesetzbuches zu verzichten und (ii) diesen Verzicht auch gegenüber seinen eigenen Auftraggebern zu erklären. Hat der Mandant keine solche Verzichtserklärung abgegeben, so ist er verpflichtet, den Berufsträger von jeglichen außervertraglichen Ansprüchen vollumfänglich freizuhalten. Der Mandant verpflichtet sich und bestätigt, dass er Haftungsansprüche aus dieser Vereinbarung gegen den Berufsträger nur durch eine Inverzugsetzung per Einschreiben mit einer begründeten Beschreibung des angeblichen Fehlers geltend machen kann, und zwar innerhalb einer Frist von einem (1) Monat, gerechnet ab dem Tag, an dem der Mandant den Fehler des Berufsträgers entdeckt hat oder hätte entdecken müssen (danach erlischt der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Berufsträger unwiderruflich). Haftet der Berufsträger gegenüber dem Mandanten (oder anderen Personen, zu deren Gunsten die Dienstleistungen erbracht werden) aufgrund der Vereinbarung oder anderweitig im Zusammenhang mit den Dienstleistungen für Schäden, zu denen auch andere Personen beigetragen haben, so haftet der Berufsträger hierfür nicht gesamtschuldnerisch. Die Haftung des Berufsträgers ist in einem solchen Fall stets auf den Teil des Gesamtschadens begrenzt, der dem Berufsträger zuzurechnen ist, und zwar nach Maßgabe des Umfangs, in dem die dem Berufsträger zuzurechnenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben, unbeschadet der oben genannten Haftungsbeschränkung. Wenn der Haftpflichtversicherer unbeschadet der vorstehenden Haftungsbeschränkung aus welchem Grund auch immer nicht zahlt und der Berufsträger dennoch zur Entschädigung verpflichtet wäre, ist die Haftung in jedem Fall auf den einmaligen Betrag des für die Ausführung des Auftrags erhaltenen Honorars beschränkt. Handelt es sich um einen wiederkehrenden Auftrag, so entspricht die Entschädigung dem Betrag der Honorare, die dem Mandanten in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis in Rechnung gestellt und von diesem gezahlt wurden, bzw. ab Beginn der Ausführung des Auftrags, wenn dieser Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Stellt sich heraus, dass zwei oder mehr Ansprüche aus demselben Fehler resultieren, so werden diese als ein einziger Haftungsfall betrachtet, und die Haftung ist daher auf den höchsten Betrag der für die betreffenden Aufträge oder Vereinbarungen geltenden Beträge beschränkt. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, führen Schäden, die sich aus (1) dem Verlust von Vorteilen, Chancen, Goodwill, Geschäftsmöglichkeiten oder erwarteten Einsparungen oder Vorteilen, (2) dem Verlust oder der Beschädigung von Daten oder (3) indirektem Verlust oder Schaden, indirektem Schaden oder Folgeschaden, u. a. auch Zeitverlust, Kundenverlust, Gewinnverlust, Einnahmenverluste, Kostensteigerung, Unterbrechung einer (Geschäfts-)Tätigkeit, Ansprüche Dritter, Rufschädigung, Verlust zukünftiger Einsparungen, Personalkosten und oder jede andere Form von wirtschaftlichem Schaden ergeben, in keinem Fall zu einem Anspruch auf Entschädigung. 6.2. Keine Haftung für Fahrlässigkeit des Mandanten oder Dritter: Soweit der Berufsträger bei der Erfüllung der Vereinbarung auf die Mitwirkung oder die Dienste des Mandanten oder Dritter angewiesen ist, kann er nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die auf deren Verschulden, auch nicht auf deren grobes oder vorsätzliches Verschulden, zurückzuführen sind. Der Berufsträger haftet nicht für Verluste, Schäden, Kosten oder Ausgaben, die in irgendeiner Weise (1) durch (betrügerische) Handlungen oder Unterlassungen, Auslassungen, unrichtige oder unvollständige Angaben oder unrechtmäßige Handlungen seitens des Mandanten, dessen Direktoren, Anteilseigner, Bevollmächtigten, Angestellten, Vermittler oder Subunternehmer entstehen, (2) wenn die fehlerhafte Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Ersuchen oder mit Wissen des Mandanten erfolgte oder (3) aufgrund von Verzögerung oder Nichterfüllung von dessen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Berufsträger vernünftigerweise keinen Einfluss hat. Der Berufsträger behält sich das Recht vor, etwaige Schäden in voller Höhe vom Mandanten zurückzufordern. Übermittelt der Mandant die Unterlagen oder Informationen nicht rechtzeitig, so haftet der Berufsträger nicht für die Nichteinhaltung von Fristen, die durch Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher, sozialer oder sonstiger Formalitäten im Rahmen seines Auftrags oder der Vereinbarung festgelegt sind. Der Berufsträger ist letzten Endes auch nicht verantwortlich oder haftbar für die Folgen von Unzulänglichkeiten, Fehler oder Verstöße, die ggf. vor seiner Beauftragung oder vor dem Abschluss der Vereinbarung aufgetreten sind. 6.3. Höhere Gewalt und Unvorhersehbarkeit: Der Berufsträger haftet nicht für die Nichterfüllung, die nicht rechtzeitige Erfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung (einer) seiner Verpflichtungen, die auf eine äußere Ursache wie Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist, die ihm nicht angelastet werden kann. Unter höherer Gewalt ist jedes Ereignis oder jeder Umstand zu verstehen, welches/welcher dem Berufsträger nicht zuzurechnen ist und die Erfüllung seiner Verpflichtung(en) nach vernünftigem Ermessen ganz oder teilweise unmöglich, besonders schwierig oder besonders teuer macht. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gelten die folgenden Ereignisse oder Umstände als höhere Gewalt für den Berufsträger: Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Auflagen, Requisition, Gebietsbesetzung, Aufruhr, Anschlag, Überfall, Sabotage, Epidemie, Pandemie, Krankheit, behördliche Zwangsmaßnahmen (z. B. infolge von Seuchen, Pandemien oder Krankheiten), Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Naturkatastrophen, Arbeitskräftemangel, Treibstoffmangel, Ausfall von Maschinen, Verkehrsstörungen, verspätete Lieferung durch den Lieferanten, Dienstleister oder Subunternehmer des Berufsträgers, Preiserhöhungen durch den Lieferanten, Dienstleister oder Subunternehmer des Berufsträgers, Insolvenz seines Lieferanten, Dienstleisters oder Subunternehmers, Ausfall oder Störungen der Telekommunikations-, Strom- und/oder Internetverbindungen, die keiner der beiden Parteien zuzuschreiben sind, sowie jede andere äußere Ursache, die auf Seiten des Lieferanten, Dienstleisters oder Subunternehmers des Berufsträgers liegt. Die vorgenannten Ereignisse oder Umstände gelten als unvorhersehbar und unvermeidbar für den Berufsträger. Im Falle von höherer Gewalt hat der Mandant keinerlei Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Berufsträger. Führt ein Fall höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Ausführung des Auftrags/der Aufträge oder der Dienstleistungen, so wird die Ausführungsfrist von Rechts wegen für die Dauer der Unterbrechung zuzüglich der für die Wiederaufnahme der Ausführung des Auftrags/der Aufträge oder der Dienstleistungen erforderlichen Zeit unterbrochen, ohne dass der Berufsträger dem Mandanten gegenüber zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist. Wenn nach und/oder während des Vertragsabschlusses ungewöhnliche und vernünftigerweise unvorhersehbare (Veränderungen von) Umständen eintreten, die nicht dem Berufsträger oder dem Mandanten zuzuschreiben sind, für die weder der Berufsträger noch der Mandant das finanzielle Risiko übernommen hat und die die Erfüllung der Verpflichtung(en) des Berufsträgers übermäßig erschweren oder behindern, was zu einer schwerwiegenden Störung des vertraglichen Gleichgewichts führt, verhandeln der Berufsträger und der Mandant gemeinsam und ändern die Vereinbarung erforderlichenfalls in gegenseitigem schriftlichen Einvernehmen, um das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen. Die Parteien kommen auch während der Dauer der Neuverhandlungen weiterhin ihren Verpflichtungen nach. Kommt innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach der schriftlichen Aufforderung zur Vertragsanpassung keine Einigung zustande, hat der Berufsträger das Recht, seine Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Inverzugsetzung auszusetzen, ohne dem Mandanten eine Entschädigung zu schulden, sowie das Recht, die Vereinbarung ohne Zahlung einer (Entschädigung) mit einer Frist von einem (1) Monat zu kündigen. Das Vorstehende gilt nicht für die Fälle höherer Gewalt, wie sie in diesem Artikel 6.3 näher beschrieben sind.
7. Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Der Berufsträger ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten der (Vertreter, Angestellten oder Mitarbeiter des) Mandanten oder anderer betroffener Personen im Rahmen der Vereinbarung verantwortlich. Der Berufsträger trifft sämtliche angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Verarbeitung personenbezogener Daten den geltenden Datenschutzvorschriften (einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 („DSGVO")) entspricht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Berufsträger unterliegt der Datenschutzerklärung, die auf der Website des Berufsträgers eingesehen werden kann. In der Regel handelt der Berufsträger als einzelner für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinbarung oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung verarbeitet. Wenn und soweit der Berufsträger personenbezogene Daten von Betroffenen im Auftrag und zugunsten des Mandanten als dessen Auftragsverarbeiter verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Datenverarbeitungsvertrag bzw. Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO, der der Vereinbarung beigefügt wird. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Verpflichtungen des Mandanten als für die Verarbeitung einzeln Verantwortlicher nach dem geltenden Datenschutzrecht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verarbeitet und/oder an dem Berufsträger übermittelt bzw. diesem zur Verfügung stellt.
8. Elektronische Kommunikation, Verwahrung und Signatur - Sicherheit
Der Mandant nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Berufsträger jederzeit berechtigt ist, elektronisch oder digital über die elektronische Adresse oder andere vom Berufsträger üblicherweise verwendete elektronische Kommunikationsmittel zu kommunizieren. Die Software, die Systeme und die Dienstleistungen, die von den Parteien zu diesem Zweck genutzt werden, sind so weit zu sichern, wie es nach dem Stand der Technik und den (Sicherheits- und IT-)Risiken der jeweiligen Partei möglich ist, einschließlich Firewalls, Software-Updates, sicherer Anmeldeverfahren, strenger Zugangskontrollen und Passwortverwaltung, Virenschutz und kritischer Datensicherheit, erhöhter interner Sensibilisierung der Mitarbeiter oder anderer geeigneter oder durch geltende Rechtsvorschriften vorgeschriebener (IT-)Sicherheitsmaßnahmen. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Sicherheitsverpflichtungen nach den geltenden Datenschutz- und Informationssicherheits- oder Cybersicherheitsvorschriften sowie der Tatsache, dass kein System oder Verfahren etwaige Sicherheitsrisiken vollständig ausschließen kann. Der Mandant nimmt ferner zur Kenntnis und bestätigt, dass der Berufsträger berechtigt ist, sämtliche Daten, zu denen er im Rahmen der Vereinbarung Zugang hat, elektronisch zu verarbeiten und zu speichern. Dennoch ist jede Partei für die Sicherheit und den Schutz ihrer eigenen Systeme und Interessen in Bezug auf die elektronische Kommunikation und/oder die Datenspeicherung verantwortlich. Der Mandant erkennt an und bestätigt, dass der Berufsträger nicht für Schäden oder Verluste haftet, die sich daraus ergeben, dass der Mandant keine oder nur unzureichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat bzw. dass diese auf unvorsichtige oder fehlerhafte Handlungen oder Untätigkeit des Mandanten und/oder dessen Mitarbeiter oder Angestellten zurückzuführen sind. Der Mandant verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung seiner Kontodaten und Passwörter in Bezug auf Software, Systeme oder Dienstleistungen, die im Rahmen der Vereinbarung genutzt werden, einschließlich derjenigen seiner Nutzer. Ausschließlich der Mandant (und dessen Benutzer) ist (sind) verantwortlich für die Kontodaten und Passwörter und für sämtliche Handlungen, die damit vorgenommen werden, unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Nutzungsbedingungen, die in Bezug auf solche Software, Systeme oder Dienste gelten. In keinem Fall ist der Berufsträger für den Missbrauch irgendwelcher Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Der Berufsträger ist ferner berechtigt, unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften ein elektronisches Unterschriftensystem zu verwenden, und kann zu diesem Zweck einseitig festlegen, in welchem Umfang die elektronische Unterschrift im Rahmen der Vereinbarung verwendet wird. Dem Berufsträger kann ein Fernzugriff auf das lokale Netz des Mandanten gewährt werden, um Verbindungen zum Netzwerk des Berufsträgers herzustellen. In diesem Zusammenhang werden die erforderlichen angemessenen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, jedoch wird unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften über den Datenschutz und die Informationssicherheit jegliche Haftung des Berufsträgers infolge des Fernzugriffs ausgeschlossen.
9. Rechte an geistigem Eigentum - Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten
Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum (im weitesten Sinne, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Urheberrechte, Softwareschutz, Datenbankschutz, Zeichnungen und Modelle, Markenrechte, Schutzrechte, Handelsnamen, Know-how, Geschäftsgeheimnisse und Domänennamen, einschließlich der bzw. des Rechts auf die Beantragung solcher Rechte) an oder im Zusammenhang mit Werken, die vom Berufsträger oder dessen Angestellten im Rahmen der Vereinbarung oder der Ausführung des/der Auftrags/Aufträge entwickelt wurden, sind stets das exklusive Eigentum des Berufsträgers oder dessen Lizenzgeber. Keine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der Vereinbarung ist so auszulegen, dass diese Rechte an geistigem Eigentum ganz oder teilweise auf den Mandanten übertragen werden. Die vom Berufsträger im vorgenannten Sinne erstellten Berichte und/oder Dokumente oder Werke dürfen vom Mandanten erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher vertraglich geschuldeten Honorare und Kosten und nur im Rahmen des konkreten Auftrags, für den sie erstellt wurden, verwendet werden. In jedem Fall kann der Berufsträger die vom Mandanten bereitgestellten Daten für interne Analysen und/oder Benchmarking verwenden. Darüber hinaus bleiben die Arbeitsunterlagen während der Arbeiten immer das ausschließliche Eigentum des Berufsträgers. Bei Beendigung der Vereinbarung, gleichgültig auf welche Weise oder aus welchem Grund, bewahrt der Berufsträger die einschlägigen Dokumente und Aufzeichnungen für den Zeitraum der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Danach hat der Berufsträger das Recht, die in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Daten und Aufzeichnungen zu löschen und/oder zu vernichten, sofern zuvor nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Mandant ist selbst für die Aufbewahrung der ihm vom Berufsträger übergebenen (Buchhaltungs-)Dokumente und Bescheide verantwortlich, und zwar während der geltenden gesetzlichen Fristen. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, hat der Berufsträger keine Aufbewahrungs- oder Archivierungspflicht in Bezug auf Dokumente, Mitteilungen, Informationen oder Daten des Mandanten, und der Berufsträger ist nicht verpflichtet, Originaldokumente oder -aufzeichnungen oder sonstige Informationen oder Daten für den Mandanten aufzubewahren. Außerdem ist der Berufsträger, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nicht verpflichtet, bei Beendigung der Vereinbarung eine Übertragung von Daten und/oder Mandantendaten, einen Umzug, eine Migration oder eine Datenkonvertierung vorzunehmen. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Datenschutzgesetzen und den Bestimmungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Berufsträger und dem Mandanten ergeben (der Zusatz zur Datenverarbeitung ist Teil der Vereinbarung).
10. Peppol
Der Mandant nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass (i) der Berufsträger mit Zustimmung des Mandanten Peppol über ein mit dem Berufsträger verbundenes Unternehmen, das ein anerkannter Peppol-Dienstleister ist, einschalten kann, d. h. Comax BV, mit der Unternehmensnummer 0738.443.182 und mit Sitz in Churchillaan 29-31, 2900 Schoten („Comax"), welches einen entsprechenden Vertrag mit FÖD BOSA (der belgischen Peppol-Behörde) abgeschlossen hat; (ii) Comax ist berechtigt, die Peppol-Dienstleistungen, einschließlich des Empfangs und/oder der Übermittlung von Peppol-Daten, im Namen oder zugunsten des Mandanten zu erbringen; (iii) der Mandant bleibt in vollem Umfang für den (geschäftlichen) Inhalt der ausgetauschten Datensätze verantwortlich, einschließlich der Einhaltung der geltenden Gesetze und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Mandanten; und (iv) dem Mandanten wird der Zugang zum Peppol-Netzwerk entzogen im Falle von Betrug, Spam oder anderen kriminellen Handlungen durch den oder im Namen des Mandanten. Der Mandant bestätigt weiter, dass er vom Berufsträger sämtliche notwendigen Informationen über die elektronische Rechnungsstellung sowie über das Bestehen und die Rolle des Peppol-Netzwerks erhalten hat, mit dem elektronische Dokumente flexibel und effizient übermittelt werden können. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der belgischen Peppol-Behörde (FÖD BOSA): https://bosa.belgium.be. FÖD BOSA kann per E-Mail an peppol@bosa.fgov.be kontaktiert werden. Comax kann per E-Mail kontaktiert werden unter support@comax.be.
11. Anzuwendendes Recht und zuständige Gerichtsbarkeit
Für die Auslegung und Erfüllung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vereinbarung gilt ausschließlich belgisches Recht. Für jegliche Anfechtung oder Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Abschlusses, der Auslegung, der Erfüllung, der Aussetzung oder der Beendigung der Vereinbarung, gleich welcher Art, sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Berufsträgers zuständig.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1. Sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der Vereinbarung gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien gültig und durchsetzbar. Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten dürfen jedoch vom Mandanten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Berufsträgers übertragen werden.
12.2. Die Vereinbarung enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf deren Gegenstand und ersetzt sämtliche früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Keine der Parteien trägt die Verantwortung für (angebliche) Garantien oder Verpflichtungen, die nicht ausdrücklich in der Vereinbarung aufgeführt sind.
12.3. Die Nichtigkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der Vereinbarung hat in keiner Weise die Nichtigkeit, Ungültigkeit und/oder Undurchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung zur Folge. Sollte eine der Bestimmungen eine gesetzliche Beschränkung überschreiten, so ist die betreffende Bestimmung bzw. der betreffende Teil davon nicht unwirksam, sondern es wird davon ausgegangen, dass die Parteien vereinbart haben, dass diese Bestimmung bzw. deren strittiger Teil auf das nach geltendem Recht zulässige Höchstmaß reduziert oder beschränkt wird, und dass jede Bestimmung bzw. der Teil davon, der diese Grenzen überschreitet, von Rechts wegen durch eine gültige Klausel geändert oder ersetzt wird, welche der Absicht der Parteien so nahe wie möglich kommt.
12.4. Die Vereinbarung kann nur durch eine schriftlich bestätigte Vereinbarung der Parteien geändert oder ergänzt werden. Jeglicher Verzicht auf Rechte aus der Vereinbarung muss schriftlich, ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen.
12.5. Die verspätete oder unterlassene Ausübung von Rechten oder Einlegung von Rechtsmitteln durch eine Partei im Zusammenhang mit einem Versäumnis einer anderen Partei entzieht der erstgenannten Partei nicht das Recht, diese Rechte auszuüben, und gilt auch nicht als Verzicht der betreffenden Partei.
12.6. Die Vereinbarung kann in einer oder mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede als Original gilt und die zusammen ein und dieselbe Urkunde bilden. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Unterschrift einer Partei, die eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet, im Hinblick auf Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Zulässigkeit die gleiche Verbindlichkeit und Wirkung hat wie eine Originalunterschrift. Jede Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar der Vereinbarung. Die Zustellung einer unterzeichneten Kopie über ein elektronisches Signatursystem hat dieselbe bindende Wirkung wie die Zustellung einer physischen Originalausfertigung.
12.7. Die Vertreter der Parteien, welche die Vereinbarung unterzeichnen, erklären ausdrücklich und auf eigene Verantwortung, dass sie über die erforderliche Befähigung und Ermächtigung verfügen, um für die von ihnen vertretene Partei diese verbindliche Vereinbarung einzugehen.